Eine rechtliche Betreuung kann durch das Amtsgericht gemäß § 1814 BGB (vormals § 1896 BGB) dann eingerichtet werden, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Betreuung darf jedoch nur dort angeordnet werden, wo sie erforderlich ist, um die Folgen gesundheitlicher Einschränkungen zu mildern.

Das Amtsgericht prüft im Rahmen eines Betreuungsverfahrens die Erforderlichkeit der rechtlichen Betreuung, die in manchen Fällen auch durch andere Hilfen gleichwertig ersetzt werden kann. Betroffene können eine Betreuung selbst beim Amtsgericht beantragen. In anderen Fällen wird das Gericht auf Anregung Dritter (zum Beispiel Familienangehörige, Nachbarn oder Behörden) tätig.


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